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    Der Richtervorbehalt, die Gefahr im Verzug und das Beweisverwertungsverbot

    Der Richtervorbehalt, die Gefahr im Verzug und das Beweisverwertungsverbot

    Gem. § 105 I 1 StPO dürfen Durchsuchungen grundsätzlich nur durch den Richter und nur ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Was aber ist zu tun, wenn der erreichbare Richter eine sofortige Anordnung ablehnt und zunächst Akteneinsicht fordert. Lebt dann die Gefahr im Verzug wieder auf? Und dürfen die dann gewonnen Beweise verwertet werden, wenn „nur“ die StA die Durchsuchung angeordnet hat?

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